Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24Artikel 2, Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Überhang.
§ 24.Paragraph 24,
Das Untergraben, Unterhacken und Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Überhänge und Unterhöhlungen, auch solche, die durch Sprengarbeiten entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem, kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig, die durch natürliche Kluftflächen gebildet wurden und standfest sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004501